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Wohn-Riester- die Eigenheimrente
Gab es zuvor Riester-Zulagen nur für private Rentenversicherungen, Fondssparprodukte und Banksparpläne, wird seit Verabschiedung des geänderten Altersvorsorgegesetzes Ende 2008 auch selbstgenutztes Wohneigentum gefördert. Sehr schnell haben sich hierfür die Bezeichnungen Wohn-Riester und Eigenheimrente etabliert. Seither können die staatlichen Zulagen auch für die Tilgung eines Hypothekendarlehens beansprucht werden, wenn damit eine ab 2008 erworbene Immobilie finanziert wird.
Wie alle Riester-Produkte müssen auch Hypothekendarlehen staatlich zertifiziert sein, damit der Darlehensnehmer die Förderung erhalten kann. Bislang haben nur ganz wenige Banken zertifizierte Darlehen im Angebot. Selbstverständlich kann ich Ihnen Wohn-Riester-Darlehen vermitteln.
Unmittelbar förderberechtigt sind u.a. alle diejenigen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, sowie Beamte, Richter und Berufssoldaten. Deren Ehepartner gelten als mittelbar Berechtigte.
Die Riester-Zulage beträgt jährlich 154 €. Hinzu kommen 185 € für jedes Kind, für das Kindergeld bezogen wird. Dieser Betrag erhöht sich auf 300 €, wenn das Kind ab 2008 geboren wurde. Eine Einkommensgrenze für diese Förderung gibt es nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass der geförderte Tilgungsbetrag plus Förderung zusammen mindestens 4% des vorjährigen Bruttoeinkommens betragen. Ist dies nicht der Fall, wird die Förderung nur anteilmäßig gewährt.
Die Förderbeträge werden als Sondertilgung dem Riester-Darlehen gutgeschrieben. Als bedeutender Nebeneffekt ergeben sich dadurch eine beträchtliche Zinsersparnis und eine Verkürzung der Darlehenslaufzeit. Über diese direkte Förderung können die geförderten Tilgungsbeträge bis zur derzeitigen Höchstgrenze von 2.100 € pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ergibt sich dabei eine Steuerersparnis, die höher ist als die direkten Förderbeträge, wird der Differenzbetrag vom Finanzamt ausgezahlt.
Guthaben aus bestehenden Riester-Verträgen können entnommen und zur Finanzierung der Wohnimmobilie eingesetzt werden. Hier sind jedoch bestimmte Bedingungen zu beachten. Dieses Riester-Guthaben wird selbstverständlich von den Banken als Eigenkapital anerkannt.
Auch bei Wohn-Riester erfolgt eine nachgelagerte Besteuerung. Die geförderten Tilgungsbeträge und die erhaltenen Zulagen werden auf einem so genannten Wohnförderkonto erfasst und jährlich um 2% erhöht. Bei Rentenbeginn (zwischen dem 60. und dem 68. Lebensjahr) hat der Rentner die Wahl, entweder 70% des auf dem Wohnförderkonto aufgelaufenen Betrages sofort, oder die volle Summe anteilmäßig bis zum 85. Lebensjahr (also über 17 bis 25 Jahre) verteilt zu versteuern. Ob überhaupt und in welcher Größenorderung Steuern anfallen, hängt von der dann gegebenen persönlichen Einkommenssituation des Rentners ab. Werden die gesetzlichen Steuerfreibeträge nicht überschritten, ist durchaus eine Steuerfreiheit möglich.
Wird eine mit einem Wohn-Riester-Darlehen finanzierte Immobilie verkauft, müssen die bis dahin geförderten Beträge in einen herkömmlichen Riester-Vertrag übertragen oder innerhalb von 4 Jahren in eine neue Immobilie investiert werden. Geschieht dies nicht, sind die gewährten Förderungen zurückzuzahlen.
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